Allgemeine Geschäftsbedingungen der InSeCo SAG 49610 Quakenbrück
Bei der InSeCo SAG handelt es sich nicht um eine reelle Firma sondern um ein pädagogisches Projekt mit stark beschränkter Haftung.

§ 1 Geltungsbereich
Wir führen unsere Leistungen gegenüber Unternehmern und Verbrauchern ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen aus. Entgegenstehende oder anders lautende Geschäftsbedingungen anderer Unternehmer sind nicht anzuwenden. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Unterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt ausreichender und rechtzeitiger Belieferung durch unsere Lieferanten.
(2) Angebote von Bestellern haben wir angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder wenn wir Lieferungen oder Leistungen ausgeführt haben.
(3) Wir behalten uns das Eigentum an allen Angebotsunterlagen vor und weisen darauf hin, dass mit diesen Unterlagen Urheber-schutzrechte verbunden sein können, die grundsätzlich bei uns verbleiben. Solche Unterlagen dürfen nur für Zwecke eines Vertrags genutzt werden. Werden die Unterlagen nicht benötigt, weil etwa kein Vertragsschluss zustande kommt oder weil der Zweck der Unterlagen erfüllt ist, sind uns solche Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben. Solche Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich ab unserem Geschäftssitz in 49610 Quakenbrück und enthalten weder Transport- noch Verpackungskosten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir geben gegenüber Verbrauchern grundsätzlich alle Preise inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer an, dies gilt auch für Preisangaben gegenüber Unternehmern, soweit nicht anders ausgewiesen.
(2) Unsere Rechnungen sind sofort netto ohne Abzug zahlbar, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Wir nehmen Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung als Zahlungsmittel entgegen. Schecks und Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen; diese müssen uns spesenfrei übermittelt werden.
(4) Die Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, soweit es um Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis geht.

§ 4 Lieferzeiten; Annahme- und Leistungsverzug
(1) Liefertermine sind, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, stets unverbindlich .
(2) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Schadensersatz insbesondere wegen etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
(3) Sollten wir eine Leistungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllen, beträgt die angemessene Nachfrist, die der Kunde uns zu setzen hat, wenigstens vier Wochen. Dies gilt nicht, wenn eine Lieferung zu einem festen Zeitpunkt zugesagt war, in diesem Fall beträgt die Nachfrist wenigstens 14 Tage.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Bitte gewährleisten Sie, daß jemand das Paket in Empfang nimmt. Rückgesandte Pakete werden nochmals berechnet.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an unserer Ware behalten wir uns vor, bis unsere Forderung aus dem Vertrag mit dem Kunden vollständig bezahlt ist. Für den Fall des Zahlungsverzugs behalten wir uns vor, unsere Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme der Ware bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Wir sind befugt, zurückgenommene Ware zu verwerten; der Verwertungserlös wird auf die Forderung gegenüber dem Kunden angerechnet. Angemessene Verwertungskosten dürfen wir abziehen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu behandeln. Er hat uns zu informieren, wenn Dritte in unser Eigentum zu vollstrecken versuchen.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter zu verkaufen. Für diesen Fall tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Rechnungsendbetrags unserer Forderung (inkl. MwSt.) gegenüber seinem Käufer ab. Dies gilt auch für den Fall einer evtl. Ver- oder Bearbeitung der Ware. Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung auch selbst einzuziehen. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen und die Abtretung nicht offen legen, solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Im Fall des Verzugs des Kunden oder des Antrags auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens sind wir jedoch ausdrücklich berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen und die Abtretung offen zu legen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern Namen und Adresse seines Abnehmers sowie die Höhe seiner Forderung und alle weiteren, zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Informationen offen zu legen.
(4) Wird unsere Ware be- oder verarbeitet, so ist der Kunde mit uns einig, dass dies bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts für uns vorgenommen wird. Im Falle der Verarbeitung unserer Ware mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum am Endprodukt im Verhältnis des Werts unserer Ware gemäß Rechnungsendbetrag zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Unser Eigentumsvorbehalt gilt auch für die so entstandene Sache.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10% übersteigt. Wir haben das Recht, die freizugebende Sicherheit auszuwählen.

§ 7 Gewährleistung, Haftungsbeschränkung und Verjährung
(1) Bei Dienst- und Werkverträgen beschranken wir die Gewährleistung wie folgt:
(a) Für Dienstleistungen schließen wir die Gewährleistung aus, es sei denn, wir handeln vorsätzlich.
b) Bei werkvertraglichen Leistungen beschränken wir die Gewährleistung auf das Recht zur Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn wir vorsätzlich handeln. Schlagen zwei Nacherfüllungsversuche fehl, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.
(2) Bei Kaufverträgen beschränken wir (Vorsatz ausgenommen) unsere Gewährleistungsverpflichtung zunächst auf Nacherfüllungsansprüche. Gelingt uns eine Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.
(3) Nimmt der Kunde an von uns gelieferter Ware einschließlich Software selbst Veränderungen vor, die nach der Gebrauchsanweisung für die Ware nicht ausdrücklich zugelassen sind, erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche uns gegenüber.
(4)Wir haften weder für Schäden von Leben, Körper oder Gesundheit noch für Schäden an materiellen Werten. Wir haften auch nicht für Schäden oder Kosten die durch den Ausfall von EDV-Anlagen entstehen.
(5) Gewährleistungsansprüche uns gegenüber verjähren innerhalb eines Jahres. Schadensersatzansprüche jeglicher Art, wegen verspäteter Lieferung oder aufgrund höherer Gewalt oder nicht erfolgter Lieferung sind in jedem Falle ausgeschlossen.

§ 8 Datenverlust und Haftung
1) Wir weisen darauf hin, dass unsere Kunden durch regelmäßige Datensicherung dem Verlust von Daten vorbeugen müssen. Insbesondere vor jedem Aufspielen von Software oder jeder Veränderung von Hardware sind Datensicherungen unerlässlich.
2) Wir haften daher nicht für Datenverluste.

§ 9 Nutzungsrechte
(1) Liefern wir Standardsoftware, so erhält der Kunde das Nutzungsrecht, das der Hersteller des Programms nach den Programmunterlagen einräumt.
(2) Erstellen wir Software, erhält der Kunde ein einfaches, unbefristetes Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das bedeutet, dass der Kunde außer zu Sicherungszwecken keine Kopien des Programms anfertigen oder es anderen Personen zur Nutzung überlassen darf; die Software darf nur an einem Arbeitsplatz gleichzeitig benutzt werden. Verstöße gegen das Nutzungsrecht führen zu Schadensersatzansprüchen wenigstens in Höhe des Entgelts, das üblicherweise für die kostenpflichtige Nutzung des Programms je Arbeitsplatz zu zahlen wäre.

§ 10 Erfüllungsort
Für Verträge mit Unternehmern ist 49610 Quakenbrück als Erfüllungsort vereinbart Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Gerichtsstand ist für beide Parteien ausschließlich und in jedem Falle Osnabrück.

§ 11 Schlussbestimmungen
Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. (Stand der AGB: August. 2008)